Willy Weisz EIN SICH SELBST RELATIVIERENDES URTEIL

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Das unfassbare Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung von Buben aus religiösen Gründen zur strafbaren Handlung erklärt, ist ein Schlag ins Gesicht der mühsam errungenen Religionsfreiheit, die heute ein Standbein des Demokratieverständnisses in Europa darstellt. Weit weniger kommentiert wird dabei der Versuch, die Eltern als Erzieher ihrer Kinder zu entmündigen und dem Staat das Vorrecht einzuräumen, den Familien weltanschauliche Werte aufzuoktroyieren.

Kommt dem Urteil jedoch ein – wie in den Medien kolportiert – Rechtssicherheit etablierender Wert zu? Das kann aus seinem eigenen Wortlaut heraus eindeutig verneint werden, lauten doch die beiden abschließenden Sätze der Begründung: „Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten“.
Da das Landgericht Köln also seine Ansicht als diskussionswürdig ansieht, wäre zu erwarten gewesen, dass es den Weg zur Klarstellung durch obere Instanzen bis zum Verfassungsgerichtshof ebnet. Doch genau das Gegenteil war in seinem Sinn: Durch den Freispruch – nicht etwa eine Verurteilung mit Aussetzung einer Bestrafung – stellt es sicher, dass keine Berufung stattfindet und daher das Urteil bis zu einem weiteren Verfahren im Raum stehen bleibt. Was ihm eben jene Medienwirksamkeit beschieden hat, die ihm eigentlich nicht zukommt.
Aber auch andere Stellen der Begründung geben Anlass, den Wert des Urteils in Frage zu stellen. So strotzt das Urteil nur so von medizinischen Auslassungen und Falschaussagen, aber auch von logischen Fehlfolgerungen.
Nirgendwo wird auf die WHO-Empfehlung für die Beschneidung eingegangen, noch gibt es einen Hinweis auf die auf statistisch relevant untermauerte Erkenntnis, dass bei sonst gleichen Voraus¬setzungen beschnittene Männer weniger Gefahr laufen, an einer HIV-Infektion zu erkranken. In einer weiteren Selbstrelativierung erkennt das Urteil an, dass die Beschneidung der vorbeugenden Gesundheitsvorsorge dienen kann, verneint jedoch ihre Relevanz für Mitteleuropa. Dass letzteres nicht uneingeschränkt stimmt, kann jeder Hygieniker bestätigen: Die Erkenntnisse der modernen Hygiene werden in großen Teilen der Bevölkerung nicht wirklich umgesetzt. Desgleichen kann heute mehr als noch in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden, dass das mittel¬europäische Umfeld nicht verlassen wird. Soll zukünftig in den Reiseempfehlungen für einige Länder neben den Schutzimpfungen auch die Beschneidung stehen, weil nur dann eine solche für Kinder und Jugendliche gestattet ist? Was so unwirklich erscheinen mag, wäre eine unausweichliche Folge des Urteils.
Auch die Aussage, dass „der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert“ wird, ist nicht nur durch die moderne ästhetische Chirurgie zu widerlegen, die Rückoperation der Beschneidung wurde bereits vor im 2. Jahrhundert vor der Zeitrechnung in Nahen Osten bei jenen Juden, die der hellenistischen Körperkultur zugetan waren und in den Gymnasien zwar ihre Nacktheit nicht jedoch ihre dem griechischen Ideal widersprechende nackte Eichel zur Schau stellen wollten, praktiziert.
Vollkommen außer Acht gelassen wurde die Psychosomatik, auf die gerade bei Kranken die Religion meist eine positive Wirkung hat – und das nicht erst ab der Volljährigkeit, die das Urteil als Beginn der Entscheidungsfähigkeit für eine Religion und ihre Konsequenzen postuliert. Das Wissen, mit Grundregeln der eigenen Religion, zu der man steht, nicht im Einklang zu sein, bringt Kranke mit großer Wahrscheinlichkeit um jene heilende Kraft, die vom Glauben ausgeht. Wie man schon in der Bibel nachlesen kann: „Ein fröhliches Herz tut der Heilung gut, ein niedergeschlagenes Gemüt vertrocknet das Gebein“ (Sprüche Salomos 17,22).
Der nächste Satz des Urteils lautet: „Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst    über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider“ - das Fehlen der beiden Beistriche ist dem Originaltext entnommen. Diese Aussage ist einfach falsch, da sie Ursache und Wirkung vollkommen durcheinander wirbelt. Für einen Juden oder Moslem ist der beschnittene Penis zwar sein persönliches Zeichen der Zugehörigkeit zur Religion, nicht jedoch für die Gesellschaft, in deren Namen das Gericht fungiert. Da es keine Religion (einschließlich dem Atheismus) gibt, die die Beschneidung auch bei Vorligen von medizinischer Indikation verbietet, kann ein beschnittener Bub oder Mann aufgrund der Beschneidung allein keiner Religions¬gemeinschaft zugeordnet werden. Nur die Nichtzugehörigkeit zu Islam oder Judentum kann durch die nicht durchgeführte Beschneidung angenommen, nicht jedoch erkannt werden, da bei gesundheitlichen Problemen (z.B. Bluterkrankheit) die Operation nicht durchgeführt wird. Die Beschneidung beeinträchtigt also in keiner Weise eine spätere religiöse Umorientierung weg von Islam oder Judentum, die Nicht¬beschneidung macht jedoch eine spätere Zuwendung zu einer dieser Religionen schmerzhaft, während eine Beschneidung im Alter von acht Tagen wegen der noch geringen Entfaltung der Nerven in der Vorhaut und der starken Blutgerinnung zu diesem Zeitpunkt deutlich weniger belastend für das Kind ist als zu einem späteren Zeitpunkt. Somit ist das Verbot der Beschneidung ein großer Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern, dem kein Hindernis einer späteren Umorientierung gegenüber steht.
Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in der Begründung ist wohl nicht zu rechnen, dass das Urteil des Kölner Landgerichts vor höheren Gerichten Bestand hat. Hätte es die Chance auf eine Vorbildwirkung, würde es das Ziel, das die Nazis mit ihren Massenorden verfehlt haben, erreichen: Deutschland würde „judenrein“, da es eine Wöchnerin mit einem acht Tage alten Säugling nicht möglich wäre, ins Ausland zu fahren, um dort eine Beschneidung durchführen zu lassen. Dem Gericht kann diese unaus¬weichliche Folge des Urteils auf Juden mit einer minimalen Bindung an die biblischen Vorschriften wohl nicht unbekannt gewesen sein.
Der Autor ist jüdischer Vizepräsident des Koordinierungsauschusses für christlich-jüdische Zusammenarbeit.

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